Thüringer Fahrlehrerverband e. V.


Direkt zum Seiteninhalt

Kameradschaftshilfe

Der Verband > Satzungen

Satzung
des Fahrlehrer-Hilfswerkes im
Thüringer Fahrlehrerverband e. V.


§ 1 Der Thüringer Fahrlehrerverband e. V. unterhält ein Fahrlehrer-Hilfswerk mit dem Namen „Fahrlehrer­Kameradschaftshilfe". Es bildet - ohne selbst Rechtspersönlichkeit zu sein - eine besondere Organisation des Verbandes. Es können grundsätzlich nur Verbandsangehörige Mitglieder der Kameradschaftshilfe werden.

§ 2 Die Kameradschaftshilfe dient der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Stärkung der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern des Thüringer Fahrlehrerverbandes e. V. Ihre besondere Aufgabe ist die Gewährung einer Sterbefallunterstützung an Familienangehörige verstorbener Mitglieder dieses Hilfswerkes.

§ 3 Die Mittel der Kameradschaftshilfe stammen aus freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder. Aus Vereinfachungsgründen wird im Todesfall eines Mitgliedes zur Entrichtung einer Spende in Höhe von € 15.00 aufgefordert. Sie gilt als regelmäßige Spende. Darüber hinaus ist den Mitgliedern die Erbringung weiterer Spenden im Rahmen ihrer privaten Möglichkeiten empfohlen.
Durch Abstimmung in einer Mitgliederversammlung der Kameradschaftshilfe kann eine veränderte Höhe der regelmäßigen Spenden empfohlen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.

§ 4 Über das Spendenaufkommen und die Ausgaben wird gesondert Buch geführt. Die für die Kameradschaftshilfe vorhandenen liquiden Mittel sind Vermögen des Thüringer Fahrlehrerverbandes e. V.

§ 5 Die Kameradschaftshilfe wird vom Vorstand des Thüringer Fahrlehrerverbandes e. V. geführt.

§ 6 Im Rahmen der durch die Kameradschaftshilfe erbrachten Mittel erhalten die nächsten Familienangehörigen nach Ableben eines zu berücksichtigenden Mitgliedes eine Sterbefallunterstützung.
Als Familienangehörige gelten in folgender Rangfolge:
1. der überlebende Ehe- oder Lebenspartner,
2. eheliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder,
3. Eltern.
Die Auszahlung der Sterbefallunterstützung wird unter Beachtung vorgenannter Rangfolge durchgeführt, es sei denn, das zu berücksichtigende Mitglied hat zu Lebzeiten eine an den Vorsitzenden des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V. gerichtete öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung über eine abweichende Anweisung getroffen. Die Höhe der zu zahlenden Sterbefallunterstützung richtet sich nach der Höhe der eingegangenen Spenden.

§ 7 Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Fahrlehrer-Hilfswerkes besteht nur bei lückenloser Bezahlung aller aufgerufenen Spenden. Alle Zahlungen des Fahrlehrer-Hilfswerkes erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bzw. der jederzeitigen Änderung der Zahlungssumme.

§ 8 Eine Auszahlung des Sterbefallunterstützungsbetrages erfolgt nach Maßgabe des § 6 nur an Familienange­hörige eines solchen verstorbenen Mitgliedes, das bei seinem Eintritt zum Zweck der Liquidität des Fahrlehrer-Hilfswerkes neben dem Aufnahmebeitrag in Höhe von 20,00 € und mindestens zwei regelmäßige Spenden entrichtet hat.
Wer sich nicht bei den regelmäßigen Spendenerhebungen beteiligt, kann nicht verlangen, dass bei seinem Ableben eine Spendenerhebung zugunsten seiner Familienangehörigen durchgeführt wird.

Im übrigen gelten für die Auszahlung von Sterbefallunterstützungsbeträgen nachfolgend geregelte Wartezeiten:
Bei einem Eintrittsalter bis 35 Jahre erlangt das Mitglied nach 6 Monaten,
bei einem Eintrittsalter von 36 bis 45 Jahren nach 9 Monaten und
bei einem Eintrittsalter von 46 bis 50 Jahren nach 12 Monaten den Leistungsanspruch.

§ 9 Der Erwerb der Mitgliedschaft nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ausgeschlossen, sei denn, es wird eine Einmalzahlung in Höhe von zehn Regelspenden geleistet. Mit dem so erfolgten Eintritt wird der Leistungsanspruch nach 12 Monaten erlangt.

§ 10 Eine Mitgliederversammlung der Kameradschaftshilfe findet statt:
1. aufgrund der Einberufung durch den Vorsitzenden des Thüringer Fahrlehrerverbandes e. V.,
2. wenn wenigstens 1/4 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlangen. Tagungsort und Zeit bestimmt der Vorsitzende des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V.
Regelmäßige Mitgliederversammlungen sind nicht vorgesehen. Auf jeder Mitgliederversammlung des Thüringer Fahrlehrer­verbandes e.V. wird über den Stand der Kameradschaftshilfe informiert.

§ 11 Die Kameradschaftshilfe kann außer für den Fall rechtskräftiger behördlicher Anordnung aufgelöst werden:
1. bei Auflösung des Thüringer Fahrlehrerverbandes e. V.,
2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

§ 12 Mit dem Beschluss über die Auflösung der Kameradschaftshilfe fasst die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Verwendung des in ihr angesammelten Vermögens.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V. am 21. Juni 2003 in Zeulenroda beschlossen.


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü