Abstimmungs- und Wahlordnung des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V. einschließlich seiner Kreisverbände

§ 1 Leitung der Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Abstimmungen leitet der Versammlungsleiter. Versammlungsleiter kann der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende sein. Diese können die Versammlungsleitung auch an eine dritte Person delegieren.

(2) Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet ebenfalls der Versammlungsleiter. Stellt sich ein Mitglied, das dem Vorstand angehört, zur Wahl, oder wird die Entlastung eines Vorstandsmitgliedes entschieden, ist die Versammlungsleitung auf einen von der Versammlung durch offene Abstimmung zu bestellenden Wahlleiter zu übertragen.

§ 2 Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfassung kann mittels Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt schriftlich abzustimmen, erfolgen

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(3) Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegebene Stimme behandelt.

§ 3 Durchführung der Wahlen

(1) Bewerben sich mehrere Kandidaten für das Amt des 1., 2. oder 3. Vorsitzenden, so ist schriftlich abzustimmen.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält

(3) Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenzahl, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden.

(4) Ergibt sich auch dann die in Absatz 1 bestimmte Mehrheit nicht, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl (Stichwahl).

(5) Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so ist – falls keiner der beiden Kandidaten verzichtet – eine zweite Stichwahl durchzuführen, und sollte auch diese wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis zeigen, entscheidet das Los zwischen den Kandidaten.

§ 4 Persönliche Abstimmung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

§ 5 Wahlausschuss (nur für Mitgliederversammlungen des Verbandes)

(1) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch einen 3-köpfigen Wahlausschuss. Dieser ist von der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung zu bestellen.

(2) Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlleiter können nicht gewählt werden.

(3) Bis zur Genehmigung des über die Wahl gefertigten Beschlussprotokolls sind die Stimmzettel und die Unterlagen über die Auszählung aufzubewahren.

§ 6 Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung

Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Einsprüche

Einsprüche gegen einen Wahlgang können nur von Mitgliedern vorgebracht werden und sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar nach dem jeweiligen Wahlgang durch das einsprechende Mitglied zu Protokoll gegeben wurden.

Diese Satzung wurde am 10.10.1992 in Erfurt zur Jahresvollversammlung einstimmig beschlossen.

Wettbewerbsregeln des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, mehr für einen sauberen Umgang miteinander zu unternehmen. Es ist, nach Aussagen der Kartellbehörde beim Thüringer Wirtschaftsministeriums, nicht notwendig, in der Satzung die Einzelheiten festzuschreiben. Der Hinweis im § 14 der Satzung ist ausreichend, um ein Abmahnverfahren auf den Weg und zum Abschluss zu bringen. Unter diesem Aspekt sind die Wettbewerbsregeln als Anhang zur Satzung zu prüfen.

Artikel 1

Im geschäftlichen Verhalten sind die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs einzuhalten und Handlungen, die den guten Sitten widersprechen, zu unterlassen. Den Maßstab für den Begriff der guten Sitten bildet die vernünftige Verkehrsanschauung in Verbindung mit der Berufsauffassung der sich ihrer Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit bewussten Fahrlehrer.

Artikel 2

1. Jeder Fahrschulinhaber hat seine Preise frei, selbständig und in eigener Verantwortung zu bilden. Preisabsprachen unter mehreren Fahrschulinhabern sind zu unterlassen, da hierin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt.

2. Angaben über Preise, Preisbestandteile und Konditionen müssen entsprechend der gesetzlichen Aufgliederung in § 19 FahrlG angegeben werden. Dies gilt nicht nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Aushang in den Fahrschulräumen, sondern auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preisangaben gemacht werden (Anzeigen, Handzettel, Schaufensterwerbung usw.) Demgemäß hat der Fahrschulinhaber in Beachtung des Grundsatzes der Preisklarheit und Preiswahrheit seine Preise für die von ihm angebotenen Leistungen wie folgt aufgegliedert anzukündigen:

3. Mit dem Grundbetrag, den Entgelt für Fahrschunden sowie mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sind sämtliche im Fahrschulwesen üblichen Leistungen (mit Ausnahme des Verkaufs von Lehrmaterial) abgegolten.

a) Mit dem Grundbetrag sind u.a. abgegolten:

Der Grundbetrag ist für jede angebotene Ausbildungsklasse und für die entsprechenden Kombinationen der Ausbildungsklassen gesondert anzugehen.

b) Mit dem Entgelt für eine Fahrschunde zu 45 Minuten Dauer sind abgegolten:

Werden für Mehraufwendungen für Sonderfahrten gemäß der Fahrschülerausbildungsordnung (§ 5 Abs. 3) Zuschläge erhoben, müssen die erhöhten Entgelte für die Sonderfahrten im Ausbildungsvertrag, im Aushang und bei der sonstigen Werbung mit Preisangaben benannt werden. Der Fahrlehrer ist gehalten, als Regelleistung eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer anzubieten. Es ist ihm jedoch unbenommen, gleichzeitig Fahrunterricht von kürzerer oder längerer Dauer anzukündigen und zu erteilen. In diesem Fall ist die angebotene Leistung als Übungsfahrt zu bezeichnen und ihre Dauer in Minuten deutlich lesbar anzugeben. Eine Ankündigung solcher Übungsfahrten ist nur erlaubt, wenn gleichzeitig der Preis für die Fahrschunde von 45 Minuten Dauer (Regelleistung) zumindest in gleicher Größe ausgewiesen wird.

c) Das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung umfasst:

Es ist entsprechend zu unterteilen. Erfolgt die Anmeldung nur für einen Prüfungsteil (Theorie oder Praxis) so dürfen lediglich die entsprechenden Teilentgelte in Anrechnung gebracht werden. Dies gilt für Wiederholungsprüfungen.

4. Sämtliche Preise haben Mehrwertsteuer zu enthalten, soweit die Entgelte mehrwertsteuerpflichtig sind.

5. Verlangt der Fahrschulinhaber im Falle des Nichtbestehens der Prüfung erneut einen Grundbetrag für die Ergänzungsschulung, muss er dies mit dem Fahrschüler im Ausbildungsvertrag vereinbaren, sowie im Preisaushang und bei der sonstigen Werbung mit Preisangaben kenntlich machen und auszeichnen.

6. Der Fahrschulinhaber ist verpflichtet, mit dem Fahrschüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abzuschließen und ihm einen Durschlag hiervon auszuhändigen.

7. Preiserhöhungen haben auf laufende Ausbildungsverträge keinen Einfluss. Es kann jedoch für den Fall, dass die Ausbildung länger als 4 Monate dauert, ein Änderungsvorbehalt vereinbart werden.

Artikel 3

1. Der Fahrschulinhaber hat es zu unterlassen, die Angebote von Mitwettbewerbern sittenwidrig zu unterbieten. Eine sittenwidrige Unterbietung liegt vor, wenn ein Mitbewerber die Angebote eines oder mehrerer Wettbewerber planmäßig und rücksichtslos unterbietet mit der gezielten Absicht, Wettbewerber zu vernichten, zu behindern oder dem Unterbieter eine monopalartige Stellung zu verschaffen, sofern dieses Vorgehen nach Beweggrund, Mittel und Zweck als unlauter angesehen werden muss.

2. Der Fahrschulinhaber hat es zu unterlassen, unter Verstoß gegen das Rabattgesetz oder die Zugabeverordnung, Sonderhonorare, Preisnachlässe sowie kostenlose Nebenleistungen zu bieten, zu gewähren und hiermit zu werben. Deshalb ist es dem Fahrschulinhaber auch untersagt, seinen Fahrschülern eine oder mehrere Fahrstunden kostenlos zu gewähren, sowie hiermit zu werben. Das kostenlose Abholen und Zurückbringen von Fahrschülern im Rahmen des praktischen Unterrichts gilt nach der Rechtsprechung als erlaubt. Dagegen stellt das kostenlose Abholen zum theoretischen Unterricht ebenso wie die kostenlose Rückfahrt in aller Regel eine verbotene Zugabe dar.

3. Der Fahrschulinhaber hat es zu unterlassen, in der Werbung unrichtige Angaben über den Umfang der angebotenen Leistungen, über die Fahrschulpreise sowie über die Größe und Bedeutung der Fahrschule zu machen.

4. Der Fahrschulinhaber hat es zu unterlassen, sich über Mitwettbewerber herabsetzend oder kreditschädigen zu äußern. Ein Vergleich der eigenen Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers ist nur dann erlaubt, wenn hinreichend Anlass dazu besteht und wenn die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten

5. Dem Fahrschulinhaber ist es untersagt, eine gegen die guten Sitten verstoßend und der Berufsauffassung der pflichtbewussten Fahrlehrer nicht entsprechende oder marktschreierische Reklame zu betreiben, insbesondere so zu werben, dass der Eindruck entsteht, als könne die Fahrerlaubnis besonders schnell, d.h. mit wenig Fahrstunden, bei ihm erworben werden, weil hierdurch die verkehrssichere Ausbildung der Fahrschüler gefährdet wird.

6. Dem Fahrschulinhaber ist es untersagt, in der Werbung sachlich nicht begründete oder objektiv nicht nachweisbare Superlative zu verwenden.

7. Dem Fahrschulinhaber ist es untersagt, für die Zuführung neuer Fahrschüler durch Laienwerber Geld-, Sach- oder Leistungsprämien zu versprechen und zu gewähren.

8. Dem Fahrschulinhaber ist es untersagt, an Sonn- und Feiertagen praktischen oder theoretischen Unterricht zu erteilen oder erteilen zu lassen.

Artikel 4

Dem Fahrschulinhaber ist es untersagt, Veranstaltungen, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs stattfinden und der Eindruck besonderer Preisvorteile hervorrufen, anzukündigen und durchzuführen, insbesondere mit Ankündigungen zu werben, wie Ferienpreise Winterpreise, Weihnachtsangebot, 10 Jahre Fahrschule "X", wir feiern den 1.000 Fahrschüler etc.

Zulässig ist die Werbung mit Eröffnungspreisen und Jubiläumsangeboten (beschränkt auf 2 Monate):
a) Eine Neueröffnung liegt vor, wenn der Fahrschulinhaber erstmals in einer Gemeinde oder einem selbständigen Ortsteil einen Fahrschulbetrieb oder eine Zweigstelle eröffnet.

b) Ein Jubiläum liegt vor, wenn seit der erstmaligen Erteilung der Fahrschulerlaubnis des jetzigen Fahrschulinhabers 25, 40 oder 50 Jahre vergangen sind und – von unwesentlichen Unterbrechungen abgesehen – der Fahrschulinhaber in dieser Zeit selbständig in diesem Beruf tätig war.

Artikel 5

Dem Fahrschulinhaber ist es untersagt, außerhalb der Fahrschulräumlichkeiten schriftlich mit Preissenkungen zu werben, wenn bezüglich einzelner Ausbildungsklassen Preisgegenüberstellung erfolgt oder wenn eine Preisherabsetzung um einen bestimmen Betrag bzw. Einen vom Hundertsatz (%) angekündigt wird.

Artikel 6

Der Fahrschulinhaber verpflichtet sich, bei Verstößen gegen diese Wettbewerbsregeln eine mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gesicherten Unterlassungserklärung abzugeben. Neben der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung kann der Vorstand eine Strafe bis zu 500 € festsetzen.

Artikel 7

Gibt der Fahrschulinhaber die gemäß Artikel 6 geforderte gesicherte Unterlassungserklärung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, steht der ordentliche Rechtsweg offen. Örtlich und sachlich zuständig für solche Klagen sind aufgrund der Mitgliedschaft die Kammern für Handelssachen beim Landgericht Erfurt. Ebenso verhält es sich mit den Abmahngebühren.

Artikel 8

Soweit durch behördliche Auflagen, Verfügungen oder gesetzliche Bestimmungen Abweichungen oder Erweiterungen dieser Wettbewerbsregeln notwendig werden, wird der Vorstand ermächtigt, diese durchzuführen bzw. entsprechend zu beachten.

Diese Regeln gelten sowohl für die Mitglieder des Verbandes als auch für Abmahnungen und Verfahren Außenstehender.