Geschäftsordnung des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V.

I. Präambel

Diese Geschäftsordnung (nachfolgend GO genannt) regelt die interne Arbeitsweise von Vorstand und Beirat. Für die übrige Verbandsarbeit gilt sie analog.

II. Verfahrensfragen

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung der GO

(1) Der Beirat ist berechtigt, diese GO jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe des Verbandes ist nicht erforderlich.

(2) Im Regelfall gilt die GO für eine Wahlperiode. Wird nach Konstituierung des Beirates kein Antrag auf Änderung gestellt, gilt die bisherige GO weiter.

(3) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Beiratsmitglieder gem. § 9(1) der Verbandssatzung erforderlich. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln.

(4) Zu ihrer Wirksamkeit muss die GO allen Beiratsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.

(5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich übe Änderungen oder Ergänzungen der GO zu informieren.

III. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

§2 Grundsatz

Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h., alle Vorstands- und Beiratsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung und -realisierung mit.

§ 3 Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Vorstandes

Unbeschadet des Grundsatzes in § 2 beschließt der Vorstand intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung:

Geschäftsbereich (GB) des Vorsitzenden:

(1) Führung des Verbandes und der laufenden Geschäfte (§ 10, Abs. 7 f Satzung) sowie die allgemeine Planung und Terminkoordinierung; Führung der Geschäftsstelle

(2) Koordinierung der Mitgliedsbetreuung;
Betreuung der Kreisverbände des Bereichs Süd

(3) Leitung der Vorstands- und Beiratssitzungen

(4) Berufspolitische Grundsatzfragen

(5) Vertretung des Verbandes gegenüber


(6) Mitwirkung im Vorstand der Bundesvereinigung

(7) Finanzverwaltung des Verbandes/Buchhaltung

(8) Öffentlichkeitsarbeit/Verbindung zu Print- und Funkmedien

(9) Fahrlehrerausbildung/Fahrlehrerprüfung/Fahrlehrerfort- und weiterbildung

(10) Redaktion der Zeitschrift „Fahrschule aktuell“ und der Internetseiten des Verbandes i.S. d. P.

(11) Kontakte zur Industrie

Geschäftsbereich des 1. Stellvertreters des Vorsitzenden:

(1) Ständige Mitwirkung bei (1) bis (6) des GB des Vorsitzenden

(2) Satzungsgemäße Abwesenheitsvertretung des Vorsitzenden

(3) Betreuung der Kreisverbände des Bereiches Nord

(4) Allgemeine Organisationsfragen/Vorbereitung der Jahreshauptversammlungen

(5) Überwachung und Aktualisierung der Internetseite des Verbandes

(6) Inhaltliche Zuarbeit und Redaktion der Zeitschrift "Fahrschule aktuell"

Geschäftsbereich des 2. Stellvertreters des Vorsitzenden

(1) Ständige Mitwirkung bei (1) bis (6) des GB des Vorsitzenden

(2) Satzungsgemäße Abwesenheitsvertretung des Vorsitzenden

(3) Betreuung der Kreisverbände des Bereiches OST

(4) Beratung der Mitglieder zu Fragen des Wettbewerbsrechtes, der administrativen und kaufmännischen Führung der Fahrschulbetriebe

(5) Fahrschulüberwachung

(6) Nachschulungsmodelle für Fahranfänger und Kraftfahrer

(7) Betreuung der angestellten Fahrlehrer/Zusammenarbeit mit dem Angestelltenvertreter

§ 4 Gesamtvertretung

Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach § 3 dieser GO trägt der Vorstand insgesamt für alle Beschlüsse und Entscheidungen Verantwortung und setzt sie gemeinsam um.

IV. Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall

§ 5 Vertretung nach § 29BGB

(1) Gem. § 10 (7) der Satzung vertritt der Vorsitzende den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. Bei seiner Verhinderung vertreten die Stellvertreter des Vorsitzenden den Verband gemeinsam.

(2) Der Vorstand beschließt, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden nur dann von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn:

§ 6 Geschäftsplanmäßige Vertretung

(1) Unabhängig von § 26 BGB kann es notwendig sein, dass ein Vorstandsmitglied die internen Aufgaben des GB (vgl. oben) aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen kann. In diesem Falle beschließt der Vorstand eine Vertretungsregelung. In Ausnahme kann er damit auch ein Beiratsmitglied beauftragen.

(2) Der Vertretungsfall ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Zeitraums bekannt zu geben.

V. Vorstandssitzungen

§ 7 Einberufung

(1) Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt

(2) Die Sitzungen erden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Form einberufen.

(3) Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verband dringend erforderlich ist oder die Stellvertreter des Vorsitzenden dies gemeinsam gegenüber dem Vorsitzenden verlangen.

§ 8 Ladungsfrist

(1) Die Ladungsfrist sollte mindestens 10 Tage betragen.

(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 9 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach den Vorschlägen der anderen Vorstandsmitglieder aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung muss unabhängig vom Absatz (1) alle Anträge enthalten, die dem Vorsitzenden vorgelegt werden.

(3) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können bei Bedarf verändert werden.

§ 10 Ablauf der Sitzungen

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Übrigen gelten die o.a. Vertretungsregelungen.

§ 11 Öffentlichkeit

(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

(3) Die Sitzungen, deren Verlauf, die wesentlichen Ergebnisse der Diskussionen sowie die Beschlüsse sind vertraulich und dürfen von den Vorstandsmitgliedern ohne Abstimmung im Vorstand nicht gegenüber Dritten verwendet werden.

§ 12 Befangenheit

(1) An Beschlüssen über Beratungsgegenständen, von denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen.

(2) Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende.

§ 13 Beschlussfassung

(1) Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt per Akklamation.

(3) Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder.

(4) Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, haben sich die anderen Vorstandsmitglieder um Einvernehmen in der Beschlussfassung zu bemühen. Ist Einigkeit nicht zu erzielen, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 14 Protokoll

(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weiter gegeben werden darf.

VI. Beiratssitzungen

§ 15 Einberufung

(1) Beiratssitzungen finden regelmäßig statt, jedoch mindestens viermal jährlich.

(2) Die Termine sind im Jahresarbeitsplan festzulegen. In dringenden Fällen kann vom Plan abgewichen und auf eine Ladungsfrist verzichtet werden.

(3) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Form mindestens 14 Tage vor Termin einberufen.

(4) Eine Beiratssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für die Interessen des Verbandes dringend erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Beirates dies schriftlich beantrag.

§ 16 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach den Vorschlägen der anderen Vorstandsmitglieder und der Beiräte aufgestellt.

(2) Im Übrigen gilt § 9 dieser GO analog.

§ 17 Ablauf der Sitzungen

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Ansonsten gelten die o.a. Vertretungsregelungen.

§ 18 Öffentlichkeit

(1) Die Beiratssitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

(3) Die Sitzungen, deren Verlauf, die wesentlichen Ergebnisse der Diskussionen sowie die Beschlüsse sind vertraulich und dürfen von den Beiratsmitgliedern nicht ohne Abstimmung im Beirat gegenüber Dritten verwendet werden.

§ 19 Beschlussfassung

(1) Alle Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt im Regelfall per Handzeichen.

(3) Der Beirat entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Beiratsmitglieder.

(4) In Ausnahmefällen kann der Beirat schriftlich abstimmen, wenn es sich um einzelne besonders dringliche Fragen handelt und die Mehrheit der Beiratsmitglieder mit dem Verfahren der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden ist. Für die Stimmabgabe ist dann ein Zeitraum von10 Tagen, gerechnet vom Tage der Absendung des Schreibens an, einzuräumen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort ein, so wird dies als Zustimmung des Antrages gewertet.

(5) Die Festlegungen zur Befangenheit der Beiratsmitglieder gelten analog § 12 dieser GO.

§ 20 Protokoll

(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Jedes Beiratsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

VII. Ersatz von Aufwendungen

§ 21 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

(1) Aufwendungen, die in Ausführung der satzungsgemäßen Arbeit den Verbandsfunktionären entstehen, sind auf der Grundlage von Nachweisen über die tatsächlichen Kosten durch den Verband zu ersetzen.

(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung, die jährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst, bleibt es im Folgejahr bei den Entschädigungen des Vorjahres.

(3) Für die Teilnahme an Vorstands- und Beiratssitzungen werden Sitzungsgelder gestaffelt nach der Zeitdauer gezahlt. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Satz 2 zu § 21 gilt hier analog.

VIII. Verbandliche Dienstreisen

§ 22 Beauftragung, Berichterstattung und Abrechnung

(1) Der Vorsitzende bzw. der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Mitgliedern und Funktionsträgern des Verbandes Dienstreisen antragen.

(2) Die dabei entstehenden Reisekosten (Ersatz der Fahrtkosten/Kilometergeld) sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegungsmehraufwendungen werden vom Verband nach Eingang der Reisekostenabrechnung und der Rechnungsbelege erstattet.

(3) Alle Dienstreisenden haben sich strengster Sparsamkeit zu befleißigen.

(4) Über die wesentlichen Inhalte der Dienstreise ist ein Ergebnisprotokoll bzw. eine Aktennotiz zu fertigen und innerhalb von drei Werktagen der Landesgeschäftsstelle zuzusenden.

IX. Arbeitskreise, Fachreferenten und andere Organe

§ 23 Berufung

(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung in Abstimmung mit dem Beirat Fachreferenten und Arbeitskreise berufen.

(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist an konkrete Inhalte bzw. Aufgabenstellungen gebunden.

(3) Die Arbeitskreise und Fachreferenten haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und Beirat und bereiten Entscheidungen vor. Sie können dazu Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

(4) Bei entstehenden Reisekosten ist nach § 21 der GO zu verfahren.

§ 24 Arbeit der Kreisverbände

(1) Der Beirat beschließt über die Zugehörigkeit der Kreisverbände zu den Betreuungsbereichen.

(2) Die Kreisverbände sind in drei Gruppen zusammen zufassen:

(3) Die Kreisverbände führen regelmäßig Kreisversammlungen durch. Die Termine sind der LGS vorab rechtzeitig mitzuteilen.

X. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.