Satzung des Thüringer Fahrlehrerverbandes e.V.

Der Thüringer Fahrlehrerverband e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt unter der Nr. VR 200/90 am 01.06.1990 registriert worden.

Thüringer Fahrlehrerverband e.V. 
Geschäftsstelle
Schützenstraße 4
99096 Erfurt, 

Tel. 03 61 – 7 31 52 70, Fax 03 61 – 7 31 52 71


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen Thüringer Fahrlehrerverband e.V.

(2) Er hat seinen Rechtssitz in Erfurt.

(3)  Der Verband ist juristische Person. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch den Vorstand.


§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Fahrlehrern*. Er vertritt seine Mitglieder. Der Verband ist politisch neutral und unabhängig.

(2) Leitthemen des Fahrlehrerberufs sind die Sicherheit und das umweltbewusste Verhalten im Straßenverkehr. In Übereinstimmung damit hat der Verband den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern. Insbesondere ist es seine Aufgabe, die Mitglieder in fachlichen, betriebswirtschaftlichen, allgemein-beruflichen und sozialen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Hierbei arbeitet der Verband mit anderen Fahrlehrerverbänden der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., den im Thüringer Landtag vertretenen politischen Parteien, den zuständigen Ministerien, den technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie allen anderen Stellen, die sich mit der Sicherheit des Straßenverkehrs und den umweltschonenden Verhalten der Kraftfahrer befassen, zusammen. 

Der Verband kann mit Zustimmung des Beirats anderen Vereinigungen und Institutionen beitreten, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dienlich erscheint.
Ferner ist es Aufgabe des Verbandes, für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Verkehrsrechts, des Fahrlehrerrechts, sowie des Fahrausbildungs- und Prüfungsrechts einzutreten und sich für die Erhaltung und Förderung des privatwirtschaftlichen Fahrausbildungswesens einzusetzen.

(3) Weiterhin gehört zu den Zwecken des Verbandes,
- an der Weiterentwicklung des Berufsbildes mitzuwirken, für eine pädagogisch fundierte Ausbildung des Fahrlehrernachwuchses einzutreten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung zu bieten,
- mit der Hebung der Ausbildungsqualität die Verkehrssicherheit und das umweltschonende Verhalten im Straßenverkehr zu fördern,
- die Entwicklung neuer Ausbildungsmodelle sowie die Entwicklung von zeitgemäßen Lehr- und Lernsystemen zu fördern,
- die Mitglieder bei der Führung ihrer Betriebe organisatorisch und kaufmännisch zu beraten,
- die Mitglieder über alle für den Fahrlehrerberuf und dessen Umfeld bedeutsamen Angelegenheiten regelmäßig zu informieren,
- Einrichtungen zu fördern, die der sozialen Sicherung der Mitglieder und deren Angehörigen dienen.

(4) Schließlich ist es Aufgabe des Verbandes, im Sinne der von ihm vertretenen Ziele, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

* gilt auch für weibliche Fahrlehrer

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Inhaber einer gültigen deutschen Fahrlehrerlaubnis (§ 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969) können Mitglied des Verbandes werden. Juristische Personen können unter der Voraussetzung, dass sie eine Fahrschule betreiben (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Fahrlehrergesetz), Mitglied werden. Die Vertretungsberechtigung hinsichtlich der Mitgliedschaft und das Stimmrecht liegt bei einer der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Person. (Ordentliches Mitglied)

(2) Auf Antrag können durch Beschluss des Beirats Personen aufgenommen   werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, aber dem Fahrlehrerberuf nahe stehen (Fördernde Mitglieder). Diese Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ihnen ist eine Anerkennungsurkunde auszuhändigen.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorsitzenden oder an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des für den Arbeits- oder Wohnort des Bewerbers zuständigen Kreisvorsitzenden.

(4) Personen, die eine Ausbildung zum Fahrlehrer absolvieren oder eine befristete Fahrlehrerlaubnis besitzen, können Mitglied des Fahrlehrerverbandes werden. Für sie gelten gesonderte Kündigungsbedingungen, die mit der Erteilung der unbefristeten Fahrlehr-erlaubnis erlöschen. 


§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Verbandszweckes den gleichen Anspruch auf Vertretung und Wahrung seiner Interessen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und gewählt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, haben nur eine beratende Stimme.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu fördern;
b) ihren Beruf ehrenhaft und kollegial auszuüben;
c) das Fahrlehrergesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen zu beachten und die Wettbewerbsregeln des Verbandes einzuhalten;
d) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten;
e) der Geschäftsstelle 
- die Eröffnung oder Schließung eines Fahrschulbetriebes, 
- den Wegfall der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis, 
- den Berufswechsel bzw. den Eintritt in den Ruhestand sowie
- jeden Anschriftenwechsel 
mitzuteilen.


§ 5 Beitrag

(1) Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt ist.

(2) Die Mitglieder haben jährlich jeweils zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, den Jahresbeitrag zu entrichten.
Jedem Mitglied geht zum Jahresbeginn eine entsprechende Rechnung für das laufende Geschäftsjahr zu.

(3) Weitere Regelungen trifft die Beitragsordnung.

(4) Sind außergewöhnliche Aufwendungen zur Erreichung eines besonderen Zwecks notwendig, kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen. Die Umlage darf nur zweckgebunden verwendet werden; über die Verwendung eventuell nicht aufgebrauchter Mittel entscheidet der Beirat.

(5) Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag, sowie etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese können für einzelne Gruppen der Mitgliedschaft (Selbständige, Angestellte, Familienangehörige oder Rentner) der Höhe nach unterschiedlich sein. Bestimmte Mitgliedergruppen können von der Pflicht zur Zahlung eines Umlagebetrages ausgenommen werden.

(6) Der Vorstand kann auf Antrag in Ausnahmefällen, wie längere Krankheit, Arbeitslosigkeit usw., für einzelne Mitglieder einen vorübergehend niedrigeren Beitragssatz oder einen veränderten Zahlungsmodus bestimmen.

(7) Wird über die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages auf der Mitglieder-versammlung des Geschäftsjahres kein ausdrücklicher Beschluss gefasst, bleibt es im Folgejahr bei den Sätzen des Vorjahres.

(8) Beschäftigungslose Fahrlehrer, die an einer weiteren Information des Verbandes interessiert sind und Rentner, die keiner Beschäftigung mehr nachgehen, zahlen einen ermäßigten Beitrag, da die Verpflichtungen gegenüber der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände zur Bezugsberechtigung der Fachzeitschriften erhalten bleiben.
Bei Aufnahme einer Beschäftigung durch diesen Personenkreis, ob berufsfremd oder im Beruf als Fahrlehrer, erlischt diese Regelung.

(9) Hat das Mitglied seinen Beitrag regelmäßig und pünktlich bezahlt und endet seine Mitgliedschaft im Laufe des Jahres
- wegen Beschäftigungslosigkeit (Kündigungsfrist 3 Monate) oder
- bei Eintritt des Todes des Mitgliedes 
so wird der Restbeitrag zurückgezahlt.
Beendigungen der Mitgliedschaft aus anderen Gründen fallen nicht unter diese Regelung.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit 3-monatiger Frist zum Quartalsende gekündigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Mitglieder nach § 3 Abs. 4 können ohne Einhaltung von Fristen ihre Mitgliedschaft  kündigen, wenn sie ihre Ausbildung zum Fahrlehrer nicht erfolgreich beenden.

(4) Nach dem Tod eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft durch die nach § 15 Abs.1 Nr. 1 bis  3 FahrlG zur Fortführung der Fahrschule berechtigte Personen, sofern die Fahrschule weitergeführt wird, ohne besondere Aufnahmeformalitäten durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Verbandes fortgeführt werden.

(5) Der Vorstand kann auf Beschluss ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es seinen Beitragspflichten trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt. Dem Betroffenen ist darüber schriftlich Mitteilung zu machen.

(6) Der Vorstand kann nach Anhörung des zuständigen Kreisvorsitzenden ein Mitglied ausschließen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entfallen, es sei denn es handelt sich nur um einen vorübergehenden Wegfall der Fahrlehrerlaubnis von weniger als 12 Monaten Dauer.

(7) Dasselbe gilt für Mitglieder,
- die eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder
- dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

(8) Ferner kann der Vorstand nach Durchführung eines abgeschlossenen Schieds-gerichtsverfahrens ein Mitglied, das
- den Zwecken des Verbandes schuldhaft oder
- beharrlich zuwiderhandelt und hierdurch die Interessen des Verbandes schädigt oder
- schwere unbegründete Angriffe gegen andere Verbandsmitglieder, Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Mitglieder des Vorstandes oder Beirats richtet,
ausschließen.

Der Vorstand hat dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss unter Nennung der Gründe und unter Setzung einer zweimonatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefs (Übergabeeinschreiben) mitzuteilen. Unterlässt es das Mitglied, sich innerhalb der gesetzten Frist zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern, gilt der Ausschluss mit Ablauf der Frist als vollzogen. Gegen den Ausschluss kann durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden Berufung eingelegt werden, über den das Schiedsgericht verhandelt.  Sollte auch hier keine Einigung erzielt werden, ist das Ausschlussverfahren auf der folgenden Mitgliederversammlung durch Beschluss zu beenden. Die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses; die Berufung bewirkt keinen Aufschub.


§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Beirat,
der Vorstand,
das Schiedsgericht.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ort und Zeit werden vom Beirat bestimmt.


(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen zuvor – es gilt das Datum des Poststempels – unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(3) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Jahresbilanzen,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Haushaltsvorschlag,
- vom Beirat zusätzlich beschlossene Tagesordnungspunkte.
Der Vorstand kann die Tagesordnung erforderlichenfalls um weitere Punkte ergänzen; hierbei sollen insbesondere Anregungen von Mitgliedern oder Kreisverbänden berücksichtigt werden.

(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Mitgliederversammlung für die Dauer der Tagung einen Versammlungsleiter bestimmen.

(5) Anträge zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 10 Werktage vorher bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(6) Über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur dann verhandelt und abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Zulassung beipflichten.

(7) Anträge, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen bzw. über die satzungsgemäßen Ziele des Verbandes hinausgehen oder in Rechte Dritter eingreifen, sind vom Versammlungsleiter zurückzuweisen.

(8) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sowie die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung. Diese Beschlüsse müssen mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. 

(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Verbandes erfordert,
- wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

§ 8a Virtuelle Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats in der Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmen, dass diese virtuell oder hybrid durchgeführt wird, soweit

- eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Mitgliederversammlung erfolgt,

- bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmrechtsausübung über elektronische   Kommunikation möglich ist,

- den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen des § 8 Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

 

(2) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Online-Versammlungen, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates und seiner Ausschüsse sowie der Kreisvereine.


§ 9 Beirat

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der Kreisverbände, und einem Arbeitnehmervertreter.

(2) Im Falle des Todes oder des Ausscheidens eines Beirats oder wenn dieser zum Vorstandsmitglied gewählt wird, rückt sein Stellvertreter für die restliche Amtszeit in den Beirat nach. Ist ein Beirat verhindert, so kann sein Stellvertreter beratend an der Beiratssitzung teilnehmen.

(3) Der Beirat beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die über den Rahmen der Allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere über
- den Haushaltsvoranschlag, 
- das Eingehen von Verbindlichkeiten von mehr als € 10.000  im Einzelfall sowie langfristige Verbindlichkeiten.


(4) Die Sitzungen des Beirats leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. bzw. 2. Stellvertreter. 

(5) Der Vorsitzende bestimmt schriftlich oder elektronisch Ort und Zeit der Beiratssitzungen. Der Beirat ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen:
- wenn es das Interesse des Verbandes erfordert,
- wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder des Beirates schriftlich beantragt oder
- mindestens  4-mal jährlich zu Verbandsinterna.

(6) Ausnahmsweise kann der Beirat schriftlich abstimmen, wenn es sich um einzelne besonders dringliche Fragen handelt und die Mehrheit der Beiratsmitglieder mit schriftlicher Stimmabgabe einverstanden ist. Für die Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten mindestens ein Zeitraum von 10 Tagen, gerechnet vom Tage der Absendung des Schreibens an, einzuräumen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort ein, so wird dies als Zustimmung des Antrages gewertet. Im Übrigen gilt die Abstimmungs- und Wahlordnung des Verbandes.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Verwaltung des Verbandes.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter und
- dem 2. Stellvertreter.
Der Vorsitzende ist Vorsitzender des Vorstandes und des Beirates.

(3) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren, bei Nachwahlen für die turnusgemäße Restdauer gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungs-gemäßen Wahl ihres Nachfolgers im Amt.

(4) In den Vorstand des Verbandes oder zum Vorsitzenden eines Kreisverbandes können nur Mitglieder gewählt werden, die über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als Fahrlehrer im Hauptberuf verfügen. 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt vorzeitig aus, so rückt jeweils das nach geordnete Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorgängers auf. Bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt der Beirat den Vertreter.

(6) Wird ein Rechnungsprüfer in den Vorstand gewählt, so scheidet er mit Annahme der Wahl aus seinem bisherigen Amt aus.

(7) Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich einzeln, bei seiner  Verhinderung beide Stellvertreter gemeinsam. In finanziellen Angelegenheiten zeichnen mindestens zwei Vorstände gemeinsam. 

(8) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Verbandes; ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und des Beirats.

(9) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Dabei ist darauf zu achten, dass regelmäßig alle Vorstandsmitglieder teilnehmen können. Sollte ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme verhindert sein, haben sich die beiden anderen Vorstandsmitglieder um Einvernehmen in der Amtsführung zu bemühen. Ist Einigkeit nicht zu erzielen, gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 11 Abstimmung und Wahlen

Für alle Wahlen und Abstimmungen in den Verbandsorganen gilt die Abstimmungs- und Wahlordnung des Verbandes, die Bestandteil der Satzung ist, es sei denn, in der Satzung ist eine abweichende Regelung getroffen.


§ 12 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Der Verband hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie kann von einem(r) Büroleiter(in) geleitet werden.

(2) Die Einstellung von Mitarbeitern obliegt dem Vorsitzenden nach Beschluss des Beirats.

(3) Zur Regelung der verbandsinternen Abläufe beschließt der Beirat eine Geschäfts-ordnung.


§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer für die Dauer von 4 Jahren. Jeder Rechnungsprüfer kann nur einmal wiedergewählt werden. Eine spätere Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes die Geschäftsführung des Vorstandes und der Geschäftsstelle daraufhin zu überprüfen, ob die Ausgaben- und Einnahmebelege vollständig sind und mit den Eintragungen in der Buchhaltung übereinstimmen. Sie haben weiter darauf zu achten, ob die vorhandenen Belege inhaltlich verständlich und sachlich richtig sind.

(3) Über das Ergebnis ihrer Prüfung sowie eventueller Bedenken oder Anregungen haben die Rechnungsprüfer im Beirat und in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 Wettbewerbsregeln und Disziplinarmaßnahmen

(1) Der Verband kann durch Mehrheitsbeschluss Wettbewerbsregeln aufstellen, die für alle Mitglieder verbindlich sind; in diesen ist das Recht des Vorstandes zur Verhängung und Festsetzung von Sanktionen zu regeln.

(2) Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen Zweck und Ziele des Verbandes sowie gegen die den Mitgliedern obliegenden Pflichten verstoßen, nach deren Anhörung folgende Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Abmahngebühren bis zu € 250,--
d) Geldbuße bis zum Betrag von € 500,-- im Einzelfalle.

(3) Der Vorstand kann selber oder durch einen Rechtsanwalt, gegenüber Nichtmitgliedern und Mitgliedern Abmahnungen vornehmen, die der Sicherung des Berufsstandes dienen.


§ 15 Schiedsgericht

(1) Dem Schiedsgericht obliegt die gütliche Schlichtung von Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern und Mitgliedern und Verband.

(2) Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes sowie das Verfahren sind in einer gesonderten Ordnung geregelt.


§ 16 Ehrungen

Der Verband ehrt Mitglieder und nach Beschluss des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten für ihre besonderen Verdienste bei der Verwirklichung der Ziele des  Verbandes.
Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrenordnung.


§ 17 Berufsjubiläum

(1) Der Beirat kann mit Einverständnis des zuständigen Kreisvorsitzenden an Mitglieder, wenn sie mindestens 3 Jahre dem Verband angehören, eine Ehrenurkunde verleihen und zwar 
für 25-jährige Fahrlehrertätigkeit
für 30-jährige Fahrlehrertätigkeit
für 40-jährige Fahrlehrertätigkeit
oder für 50-jährige Fahrlehrertätigkeit.

(2) Maßgebend ist das Ausstellungsjahr der ersten Fahrlehrerlaubnis. Inwieweit Unter-brechungen der Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Ehrung ist in einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes oder im Rahmen der beruflichen oder anderer Tätigkeiten vorzunehmen.


§ 18 Gliederung des Verbandes

(1) Der Verband ist in Kreisverbände untergliedert, wobei die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ansässigen Mitglieder je einen Kreisverband bilden sollten; die in benachbarten Kreisen ansässigen Mitglieder können mit deren Zustimmung in einem Kreisverband zusammengefasst werden.

(2) Das Mitglied nimmt seine Verbandsrechte in erster Linie in einem Kreisverband wahr. Auf Antrag kann das in einem Kreis gemeldete Mitglied in einem angrenzenden Kreis-verband mitarbeiten, wenn dies die Zustimmung des betreffenden Kreisverbandes findet.

(3) Der Kreisverband führt die Bezeichnung
„Kreisverband ............ im Thüringer Fahrlehrerverband e.V.“
(es ist die Bezeichnung oder die Verbindung der Bezeichnungen der jeweiligen Land- oder Stadtkreise zu verwenden).
Sitz des Kreisverbandes ist der Sitz des Kreisvorsitzenden. Der Kreisverband ist ein nichtrechtsfähiger Verband. Er ist nicht befugt, Beiträge zu erheben oder für den Landes-verband zu handeln. Die Berufsvertretung liegt ausschließlich beim Landesverband.

(4) Zweck des Kreisverbandes ist es,
- die Interessen der Mitglieder allgemein und in besonderen Fällen zu vertreten, jedoch nur im Bereich des Kreises und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes;
- durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch des Ausbildungsniveau in den Fahr-schulen der Mitglieder zu fördern und durch bestmögliche Leistungen der Hebung der Verkehrssicherheit zu dienen; 
- die Mitglieder anzuhalten, sich kollegial zu verhalten und, soweit erforderlich, sich gegenseitig zu unterstützen; an die Grundsätze der Fairness und Lauterkeit in der Geschäftsführung zu halten und insbesondere in der Werbung Zurückhaltung zu üben und nicht mit Superlativen und die Öffentlichkeit irreführenden Methoden zu werben und zu arbeiten; in fairem Leistungswettbewerb um die bestmögliche Ausbildung zu bemühen; nach Kräften um die Hebung des Ansehens der Fahrlehrerschaft in der Öffentlichkeit zu bemühen;
- die im Bereich des Kreisverbandes ansässigen Fahrlehrer in kollegialer, kameradschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht einander näher zu bringen;
- die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, soweit diese das Fahrschulwesen betreffen, nach Kräften zu unterstützen;
- andere Verbände und Organisationen, soweit sie sich mit dem Verkehrswesen befassen, durch aktive Mitarbeit in ihren Bestrebungen zu unterstützen.

(5) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Versammlungen sollen nach Möglichkeit in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kann vom Vorstand des Landesverbandes und vom Vorsitzenden des Kreisverbandes einberufen werden.
Der Vorsitzende des Kreisverbandes hat die Versammlung einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.

(7) Der Kreisverbandsvorsitzende und sein(e) Stellvertreter werden jeweils für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Abstimmungen und Wahlen im Kreisverband gilt die Abstimmungs- und Wahlordnung des Verbandes. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landessatzung für die Mitgliederversammlung der Kreisverbände mit der Ausnahme, dass die dort genannten Fristen um die Hälfte verringert werden können.

(8) Von jeder Versammlung des Kreisverbandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der mindestens die in der Tagesordnung angegebenen Punkte behandelt werden. Diese ist zusammen mit einer Anwesenheitsliste der Geschäftsstelle zu übersenden.

(9) Der Kreisverbandsvorsitzende ist verpflichtet, über den Verlauf der Beiratssitzungen den Mitgliedern des Kreisverbandes bei der nächsten Versammlung Bericht zu erstatten.


§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle. Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Erfurt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.